Betriebliches
Eingliederungsmanagement (BEM) /
Einstellungsuntersuchungen (EU)

Sonderuntersuchungen

... anlässlich des betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM)

Per Gesetz wird Arbeitgebern vorgeschrieben, die Beschäftigten beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes zu unterstützen, sofern diese innerhalb eines Jahres – kontinuierlich oder fraktioniert – länger als sechs Wochen erkrankt waren.

Konkret sind gemäß § 167 – Absatz 2 SGB IX arbeitgeberseits Möglichkeiten und Hilfen anzubieten, mit denen Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Bei Zustimmung des Mitarbeiters ist die zuständige Interessensvertretung (Betriebsrat / Schwerbehindertenvertreter / BEM-Berater) und gegebenenfalls der Betriebsarzt mit einzubeziehen.

... zur Verlängerung der Fahrerlaubnis LKW / Taxi

Hierzu verlangt die Fahrerlaubnisbehörde (Kreisverwaltung) ein aktuelles Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (einschließlich Blend- und Dämmerungssehtest) sowie eine aktuelle Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.

Zur Terminabsprache für die ärztliche Untersuchung nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf kontakt@arbeitsmedizin-stein.de oder unter 0170-5400221

... bei Neueinstellung von Mitarbeitern
(Einstellungsuntersuchung):

Solche Beratungsuntersuchungen werden gerne arbeitgeberseits für neue Mitarbeitern vor Ablauf der Probezeit gewünscht.

Sie dienen dazu, die gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters zu prüfen und ihn wegen erwarteter beruflicher Gefährdungen mit Blick auf wirksame Vermeidungsstrategien zu beraten.

Nach der Rechtssprechung des BAG beschränkt sich das Fragerecht des Betriebsarztes im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
  • Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Kollegen oder Kunden gefährden?
  • Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder durch eine zur Zeit bestehende akute Erkrankung?

Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis "geeignet", "nicht geeignet", "geeignet unter folgenden Voraussetzungen", nicht aber einzelne medizinische Befunde mitteilen.