Strahlenschutz- &
Röntgenverordnung

Untersuchungen für strahlenexponierte Personen

Die Strahlenschutzverordnung (§§ 60 – 64) und die Röntgenverordnung (§§ 37 – 41) schreiben für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A alljährliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch ermächtigte Ärzte vor. Hierbei ist die gesundheitliche Eignung der betroffenen Personen zur Ausübung (Erstuntersuchung) bzw. Fortsetzung (Nachuntersuchung) der beruflichen Tätigkeit zu prüfen.


Seitens der betroffenen Personen ist diese Vorsorgeuntersuchung verpflichtend. Personen der Kategorie B können auf Wunsch oder sofern dies seitens der zuständigen Behörde angeordnet wird untersucht werden.

Kategorie A: Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSi oder einer Organdosis von mehr als 45 mSi für die Augenlinse bzw. 150 mSi für Haut / Hände / Unterarme / Knöchel oder Füße führen kann.


Kategorie B: Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSi oder einer Organdosis von mehr als 15 mSi für die Augenlinse bzw. 50 mSi für Haut / Hände / Unterarme / Knöchel oder Füße führen kann.