Per Gesetz wird Arbeitgebern vorgeschrieben, die Beschäftigten beim Erhalt ihres Arbeitsplatzes zu unterstützen, sofern diese innerhalb eines Jahres – kontinuierlich oder fraktioniert – länger als sechs Wochen erkrankt waren.
Konkret sind gemäß § 167 – Absatz 2 SGB IX arbeitgeberseits Möglichkeiten und Hilfen anzubieten, mit denen Arbeitsunfähigkeit überwunden und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Bei Zustimmung des Mitarbeiters ist die zuständige Interessensvertretung (Betriebsrat / Schwerbehindertenvertreter / BEM-Berater) und gegebenenfalls der Betriebsarzt mit einzubeziehen.
Solche Beratungsuntersuchungen werden gerne arbeitgeberseits für neue Mitarbeitern vor Ablauf der Probezeit gewünscht.
Sie dienen dazu, die gesundheitliche Eignung des Mitarbeiters zu prüfen und ihn wegen erwarteter beruflicher Gefährdungen mit Blick auf wirksame Vermeidungsstrategien zu beraten.
Nach der Rechtssprechung des BAG beschränkt sich das Fragerecht des Betriebsarztes im Wesentlichen auf folgende Punkte:
Der Betriebsarzt darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis "geeignet", "nicht geeignet", "geeignet unter folgenden Voraussetzungen", nicht aber einzelne medizinische Befunde mitteilen.